Mit diesem Einwand werden Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Betreibungs- und Konkursbeamter in Ausstand treten sollte, nur weil er in einem Konkursverfahren den Angaben der Schuldner mit einer gewissen Vorsicht begegnet und in gebührender Weise die Interessen der Konkursmasse wahrnimmt, geht es dabei um eine Frage, die allenfalls das Dienstverhältnis des Beamten betrifft, das aber auf das Strafverfahren keinen Einfluss haben kann. Selbst wenn F. hätte in Ausstand treten müssen, würde dies seine Strafanzeige in keiner Weise unwirksam machen.