Der Untersuchungsrichter hätte aber die Strafanzeige eines Beamten, gegen den ein Ausstandsbegehren vorliege, unter diesem besonderen Aspekt würdigen müssen und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass F. gar nicht mehr hätte amtlich handeln dürfen, zumindest solange über das Ausstandsbegehren nicht entschieden worden sei. Mit diesem Einwand werden Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben.