c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter weiter vor, er habe unbeachtet gelassen, dass gegen den Betreibungsbeamten F. ein Ausstandsbegehren gestellt worden sei. Dieser habe trotz dieses Begehrens weitere Amtstätigkeit entfaltet und insbesondere eine Strafanzeige eingereicht. Der Untersuchungsrichter hätte aber die Strafanzeige eines Beamten, gegen den ein Ausstandsbegehren vorliege, unter diesem besonderen Aspekt würdigen müssen und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass F. gar nicht mehr hätte amtlich handeln dürfen, zumindest solange über das Ausstandsbegehren nicht entschieden worden sei.