Am 30. April 2003 beantragte Dr. Küng dem Untersuchungsrichter, die rechtswidrig beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz sei zu den Akten zu nehmen und nicht in einem geheimen Separatdossier zu führen, und am 2. Juni 2003 schrieb er dem Untersuchungsrichter, er soll diese Unterlagen entweder bei den Akten belassen, damit sich der Richter ein vollständiges Bild über die Art und Weise der Untersuchungsführung machen könne, oder dann aber eine Verfügung erlassen, damit der Richter die Rechtmässigkeit seines Tuns auf dem Instanzenzug überprüfen könne. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres