Trotzdem finde sich solche Korrespondenz in den Akten, die damit widerrechtlich beschlagnahmtes Beweismaterial enthielten, welches in keiner Weise speziell gekennzeichnet sei. Er ersuche darum, diese Korrespondenz umgehend zu retournieren. Am 28. Januar 2003 wurde D. H. vom Untersuchungsrichter einvernommen; die Angeschuldigte verweigerte bei dieser Gelegenheit die Rücknahme der für das Verfahren nicht mehr benötigten Unterlagen.