Am 15. März 2002 ersuchte er Untersuchungsrichter L. um Mitteilung, weshalb die Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und noch nicht an seine Klientin zurückerstattet worden sei. Am 1. November 2002 stellte ihm der Untersuchungsrichter die Akten zu und teilte ihm mit, sämtliche relevanten Akten seien nun zur Prozedur genommen worden; er werde die Originale und die nicht mehr für das Verfahren benötigten Unterlagen der Angeschuldigten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme retournieren.