Die fragliche Korrespondenz wurde in der Wohnung der Angeschuldigten aufgefunden und zur Prozedur genommen. Es handelte sich damit nicht mehr um durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Akten, sondern um Dokumente der Klientin, welche bei dieser ohne Verletzung der erwähnten Bestimmung beschlagnahmt werden durften. Das Verhalten des Rechtsvertreters in dieser Sache war übrigens widersprüchlich. Am 15. März 2002 ersuchte er Untersuchungsrichter L. um Mitteilung, weshalb die Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und noch nicht an seine Klientin zurückerstattet worden sei.