Auch in diesem Punkt kann die Beschwerdekammer der Argumentation der Verteidigung nicht folgen. Wäre die fragliche Korrespondenz beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden, könnte gesagt werden, es handle sich um Dokumente, welche durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützt waren und folglich gemäss Art. 95 Abs. 3 StPO nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Dem war aber nicht so. Die fragliche Korrespondenz wurde in der Wohnung der Angeschuldigten aufgefunden und zur Prozedur genommen.