b) In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige sich auch deshalb, weil Untersuchungsrichter L. die Anwaltskorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Anwalt beschlagnahmt und diese Papiere auf unerklärliche Weise aus den Untersuchungsakten habe entfernen lassen. Auch in diesem Punkt kann die Beschwerdekammer der Argumentation der Verteidigung nicht folgen.