Mit Bezug auf die Angemessenheit der Hausdurchsuchung wurde auch bereits oben festgestellt, dass ausreichende Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin zur Vornahme einer solchen vorlagen und dass die Durchführung der Massnahme keineswegs unverhältnismässig war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang denn auch ausschliesslich auf das Fehlen eines Straftatbestandes, was bei gründlichem Aktenstudium leicht hätte erkannt werden können. Dass diese Argumentation nicht stichhaltig ist, wurde oben dargelegt, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.