halten Anlass zur Durchführung der Strafuntersuchung gegeben hat und die Voraussetzungen für die Belastung der Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten erfüllt sind, kann grundsätzlich auch die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf die nämlichen Überlegungen abgelehnt werden. Mit Bezug auf die Angemessenheit der Hausdurchsuchung wurde auch bereits oben festgestellt, dass ausreichende Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin zur Vornahme einer solchen vorlagen und dass die Durchführung der Massnahme keineswegs unverhältnismässig war.