Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Die so umschriebenen Voraussetzungen zur Verweigerung einer Entschädigung entsprechen genau jenen, die es gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO erlauben, bei Einstellung oder Ablehnung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten zu überbinden. Nachdem oben begründet wurde, dass D. H. durch ihr Ver- 13