3.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, seiner Mandantin stehe gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für durch die Untersuchungsmassnahmen erlittene Nachteile zu. Nach der erwähnten Bestimmung besteht eine Entschädigungspflicht des Staates, wenn ein Angeschuldigter freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweist. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat.