Das ändert allerdings nichts daran, dass der Angeschuldigten der Vorwurf zu machen war, einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen zu sein. Damit war auch in diesem Fall der für die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens erforderliche Anfangsverdacht aus von der Angeschuldigten zu vertretenden Gründen gegeben, so dass die Kostenauflage auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt war.