Die Beschwerdeführerin hätte also das von ihr gefundene Testament der Kreisbehörde übergeben müssen. Wenn sie trotz Verletzung dieser Einlieferungspflicht strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte, so nur deshalb, weil in der letztwilligen Verfügung keine von Art. 254 StGB nicht erfasste Personen bedacht wurden und es zur Strafverfolgung somit eines Strafantrags bedurft hätte. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Angeschuldigten der Vorwurf zu machen war, einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen zu sein.