zitierte und als herrschende Lehrmeinung zu betrachtende Auffassung, wonach auch als ungültig erachtete, ja selbst nichtige letztwillige Verfügungen einzureichen sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, 2. Abteilung, N. 4 zu Art. 556; Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in Festschrift Max Keller, 1989, S. 255). Die Beschwerdeführerin hätte also das von ihr gefundene Testament der Kreisbehörde übergeben müssen.