davon, dass die letztgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf eine Kritik an der Untersuchung herauslaufen, im Untersuchungsverfahren hätten gerügt werden müssen, ist nicht einzusehen, inwiefern die durchgeführte Hausdurchsuchung hätte ungerechtfertigt sein sollen, wurde diese doch entsprechend der Vorschrift von Art. 94 StPO auf Grund von ganz offenkundigen Verdachtsgründen angeordnet, und ihre Durchführung kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Mit Bezug auf die Frage, ob die Angeschuldigte verpflichtet war, das von ihrem Ehemann verfasste, teilweise maschinengeschriebene Testament einzuliefern, teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt