In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf Druey (Grundriss des Erbrechts, Bern 1997, § 12 N. 60) der Standpunkt vertreten, beim fraglichen Papier handle es sich um ein sogenanntes Nichttestament, das nicht einzuliefern gewesen sei, so dass auch diesbezüglich kein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliege. Zudem handle es sich um einen Zufallsfund aus der ungerechtfertigten Hausdurchsuchung, der nicht zur Rechtfertigung der vorab angeordneten Hausdurchsuchsuchung oder der vorab angeordneten Untersuchung herangezogen werden könne. Abgesehen 12