Im Rahmen der Ausführungen über die Kostenauflage hat er hingegen festgehalten, die Angeschuldigte habe auch mit dem Nichteinliefern der Testamentsurkunde gegen eine klare Rechtsnorm verstossen, was ebenfalls eine Kostenauflage rechtfertige. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf Druey (Grundriss des Erbrechts, Bern 1997, § 12 N. 60) der Standpunkt vertreten, beim fraglichen Papier handle es sich um ein sogenanntes Nichttestament, das nicht einzuliefern gewesen sei, so dass auch diesbezüglich kein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliege.