c) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2002 wurde ein von B. H. am 9. Juni 2001 verfasstes Testament zu Tage gefördert, das teils mit Maschine und teils von Hand geschrieben ist, und entgegen der Vorschrift von Art. 556 ZGB nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht wurde. Der Untersuchungsrichter hat das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden eingestellt, weil alle im Testament bedachten Personen Angehörige des Erblassers sind und eine Strafverfolgung in diesem Falle nur aufgrund eines Strafantrages möglich gewesen wäre.