diesen ihren Offenbarungspflichten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, sondern sie hat gegenüber dem Betreibungsbeamten ganz klar falsche Aussagen gemacht und ihr Versprechen, den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft beizubringen, nicht eingelöst. Dass ein gewisses Nachlassvermögen vorhanden war, musste die Angeschuldigte übrigens auf Grund des ihr im Zeitpunkt der Pfändung bekannten Testaments ihres verstorbenen Ehemannes annehmen, der festgehalten hatte, der Nachlass sei so zu verteilen, dass seine Ehefrau den grösstmöglichen Anteil erhalte; diese Verfügung machte nur einen Sinn, wenn tatsächlich Vermögenswerte vorhanden waren.