D. H. wäre aber verpflichtet gewesen, über diese Vermögenswerte Auskunft zu geben und gerade bei unklaren Verhältnissen im Rahmen des Pfändungsvollzugs aktiv mitzuwirken; diesen ihren Offenbarungspflichten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, sondern sie hat gegenüber dem Betreibungsbeamten ganz klar falsche Aussagen gemacht und ihr Versprechen, den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft beizubringen, nicht eingelöst.