fen worden wäre oder der Ehemann gar eine Schenkung vorgenommen hätte, wird nicht behauptet, und es liegen auch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung vor. Damit ist aber der Beweis erbracht, dass B. H. über Vermögenswerte verfügte und dass folglich zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin vom Betreibungsbeamten befragt wurde, Nachlassvermögen vorhanden gewesen sein musste. D. H. wäre aber verpflichtet gewesen, über diese Vermögenswerte Auskunft zu geben und gerade bei unklaren Verhältnissen im Rahmen des Pfändungsvollzugs aktiv mitzuwirken;