Aus welchem Grund dieser Betrag kraft Güterrechts der Ehefrau zugestanden haben sollte, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht ersichtlich. Ohne besondere Vorkehren seitens der Ehegatten stand der Ehefrau nur die Hälfte dieser als Errungenschaft zu betrachtenden Versicherungsleistungen zu. Dass eine andere Regelung getrof- 11