Anspruchsberechtigte Person der Vorsorgepolice Nr. 5.041.777 der K.- Versicherung war B. H. sen., dem die Versicherungsgesellschaft auf Grund dieses Versicherungsvertrages im Jahre 1996 auch ein Darlehen von Fr. 123'996.— gewährt hatte, welches bei Ablauf der Versicherung mit den vertraglichen Leistungen der Gesellschaft verrechnet wurde, so dass am 11. April 2001 noch ein Betrag von Fr. 63'054.-- zur Auszahlung gelangte. Aus welchem Grund dieser Betrag kraft Güterrechts der Ehefrau zugestanden haben sollte, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht ersichtlich.