Wenn D. H. also vor dem Pfändungsbeamten zu Protokoll gegeben habe, die Erbengemeinschaft verfüge über kein Vermögen aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes, so treffe diese Auskunft folglich zu. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen kann, den genauen Betrag des Nachlassvermögens zu eruieren, so lässt sich doch leicht feststellen, dass diese Darstellung im Widerspruch zur Aktenlage steht. Anspruchsberechtigte Person der Vorsorgepolice Nr.