b) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des Untersuchungsrichters, wonach das Nachlassvermögen mindestens Fr. 68'240.-- betragen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei den erwähnten Fr. 63'054.-- handle es sich um Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführerin schon zu Lebzeiten kraft Ehegüterrechts zugestanden und nicht in das Vermögen von B. H. sen. gehört hätten. Wenn D. H. also vor dem Pfändungsbeamten zu Protokoll gegeben habe, die Erbengemeinschaft verfüge über kein Vermögen aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes, so treffe diese Auskunft folglich zu.