Angesichts dieser Umstände erscheint der in der Beschwerde gegenüber den Untersuchungsbehörden erhobene Vorwurf deplaziert und es kann im Gegenteil dazu mit Fug festgestellt werden, dass es sich bei dem die Nichtigkeit der Verlustscheine bewirkenden Mangel um ein komplexes Problem handelte, das keineswegs so offenkundig war, dass es bereits bei Eröffnung der Strafuntersuchung hätte erkannt werden müssen. Es ist daher zu einfach, rückblickend zu sagen, angesichts des fraglichen Mangels sei jede Untersuchungseinleitung unnütz gewesen; die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung erweist sich damit als nicht stichhaltig.