Der Vertreter der Angeschuldigten hat also diesen Mangel offenbar selbst erst erkannt, als er durch die Ausführungen des Untersuchungsrichters in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden war. Angesichts dieser Umstände erscheint der in der Beschwerde gegenüber den Untersuchungsbehörden erhobene Vorwurf deplaziert und es kann im Gegenteil dazu mit Fug festgestellt werden, dass es sich bei dem die Nichtigkeit der Verlustscheine bewirkenden Mangel um ein komplexes Problem handelte, das keineswegs so offenkundig war, dass es bereits bei Eröffnung der Strafuntersuchung hätte erkannt werden müssen.