Schreiben noch im Laufe des ganzen Verfahrens bis zu dessen zwei Jahre später erfolgten Einstellung je dahin geäussert, das Betreibungsverfahren und damit auch die Verlustscheine litten wegen unzutreffender Schuldnerbezeichnung an einem so gravierenden Mangel, dass infolge Nichtigkeit gar kein Straftatbestand vorliegen könne. Der Vertreter der Angeschuldigten hat also diesen Mangel offenbar selbst erst erkannt, als er durch die Ausführungen des Untersuchungsrichters in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden war.