besagten Schreiben von einem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2010766 vom 5. September 2001 sprach, obwohl es unter diesem Datum weder eine Betreibung noch einen Zahlungsbefehl gibt, sondern lediglich eine Vorladung der Witwe D. H. auf diesen Termin vorliegt, hat sich – obwohl er sich ausdrücklich auf den Zahlungsbefehl bezog und diesen also kennen musste - weder in diesem 10