Diese Feststellung ist berechtigt. Rechtsanwalt Dr. Küng, der in seiner Beschwerde dem Untersuchungsrichter vorwirft, wegen unsorgfältigen Aktenstudiums nicht von Anfang an die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung erkannt zu haben, und der in seinem Schreiben an das Betreibungsamt C. vom 17. September 2001 auch dem Betreibungsbeamten vorhielt, er lasse sowohl im allgemeinen als auch im Umgang mit den Namen nicht die notwendige Sorgfalt walten, indem er den Namen H. einmal mit i und ein anderes Mal mit y schreibe und er habe auch mit seiner Annahme, die Erben H. verfügten aus dem Nachlass des B. H. sel. über Aktiven, eine sorgfaltswidrige Lagebeurteilung vorgenommen, der selbst aber im