Dem Staatsanwalt ist jedoch zuzustimmen, wenn er geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um einen nicht alltäglichen Mangel im Betreibungsverfahren gehandelt, der nicht ohne vertiefte Kenntnis der Gerichtspraxis erkennbar gewesen sei. Der Fehler sei denn auch weder von dem mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Betreibungsbeamten noch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkt worden. Diese Feststellung ist berechtigt.