Gewiss, die mit einem formellen Mangel behafteten und folglich rechtlich unwirksamen Verlustscheine lagen zu diesem Zeitpunkt den Untersuchungsbehörden vor, und es hätte ihre Nichtigkeit grundsätzlich schon in diesem Stadium erkannt werden können. Hätte es sich dabei um einen offenkundigen Fehler gehandelt, wäre die Eröffnung der Strafuntersuchung sicher nicht am Platze gewesen. Dem Staatsanwalt ist jedoch zuzustimmen, wenn er geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um einen nicht alltäglichen Mangel im Betreibungsverfahren gehandelt, der nicht ohne vertiefte Kenntnis der Gerichtspraxis erkennbar gewesen sei.