Dieser Verdacht musste sich angesichts der im Laufe des Ermittlungsverfahrens von der Kantonspolizei beigezogenen Akten noch verdichten, so dass zum Zeitpunkt, als der Staatsanwalt im Mai 2002 darüber zu befinden hatte, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen vorlagen. Gewiss, die mit einem formellen Mangel behafteten und folglich rechtlich unwirksamen Verlustscheine lagen zu diesem Zeitpunkt den Untersuchungsbehörden vor, und es hätte ihre Nichtigkeit grundsätzlich schon in diesem Stadium erkannt werden können.