Es musste daher tatsächlich verdächtig erscheinen, wenn die überlebende Ehefrau im Betreibungsverfahren angab, dass die Erbengemeinschaft über keine Vermögenswerte aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Ehemannes verfüge. Dieser Verdacht musste sich angesichts der im Laufe des Ermittlungsverfahrens von der Kantonspolizei beigezogenen Akten noch verdichten, so dass zum Zeitpunkt, als der Staatsanwalt im Mai 2002 darüber zu befinden hatte, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen vorlagen.