Januar 2002 vorerst fest, dass in der Betreibung der Gemeindekasse A. gegen die Erben des B. H. sel. Verlustscheine ausgestellt worden waren, womit diese objektive Strafbarkeitsbedingung vorerst als erfüllt betrachtet werden konnte. Weiter konnte der Strafanzeige entnommen werden, dass das Ehepaar D. H. und B. H. noch anfangs 2001 über ein beträchtliches Vermögen verfügt und im Laufe des Jahres noch Kapitalleistungen aus der Säule 3b ausbezahlt erhalten hatte. Es musste daher tatsächlich verdächtig erscheinen, wenn die überlebende Ehefrau im Betreibungsverfahren angab, dass die Erbengemeinschaft über keine Vermögenswerte aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Ehemannes verfüge.