StGB, Art. 292 StGB und Art. 323/324 StGB vorgelegen. Es sei nicht Sache der Untersuchungsbehörde, bereits vor oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Strafverfahrens sämtliche rechtlichen Aspekte einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, dazu diene vielmehr das Untersuchungsverfahren. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Was den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB betrifft, stand für die Untersuchungsbehörde auf Grund der Strafanzeige des Konkursamtes I. vom 3. 9