er habe also die Strafuntersuchung eingeleitet, ohne die Rechtslage ausreichend analysiert gehabt zu haben. Der Staatsanwalt hält dieser Argumentation unter Hinweis auf Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161) und die bei diesem angeführte Literatur und Judikatur zu Recht entgegen, dass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden sein müssen und ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht genügt, selbst wenn die Zweifel noch überwiegen mögen.