2.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt die oben dargestellte Rechtsprechung nicht, er macht aber unter Hinweis auf den zuletzt zitierten Entscheid des Bundesgerichtes geltend, eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten falle insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe, und er wirft dem Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs vor, er hätte aufgrund der Aktenlage beziehungsweise bei sorgfältigem Aktenstudium von Anfang an feststellen müssen, dass infolge der nichtigen Pfändungsankündigung vorliegend