gültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Unzulässig sei es hingegen, die Kostenauflage damit zu begründen, der Angeschuldigte habe sich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 116 Ia 162).