Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des Freigesprochenen, beziehungsweise des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach dieser Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder