Es ist folglich zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 114 Ia 302 mit Hinweisen). Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.