veranlasst oder erschwert hat, verstossen nach der Auffassung des Bundesgerichts zwar als solche nicht gegen die Unschuldsvermutung, da sie sich verfas- sungs- und konventionskonform anwenden lassen. Es ist folglich zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 114 Ia 302 mit Hinweisen).