Er verweist dann aber zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auf Grund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Literatur zu diesem Thema entwickelten Grundsätze die Anforderungen an die Kostenauflage bei Freispruch und bei Verfahrenseinstellung im Hinblick auf das Prinzip der Unschuldsvermutung gegenüber der früheren Praxis erheblich erhöht hat. Kantonale Strafprozessbestimmungen, welche erlauben, dem freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten Verfahrenskosten zu überbinden oder ihm eine Prozessentschädigung zu verweigern, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten