Die Staatsanwaltschaft hat das am 21. Mai 2002 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs usw. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, der Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat D. H. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Der Untersuchungsrichter geht in seinen Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestim- 7