I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 21. Mai 2002 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs usw. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, der Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt.