3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.— zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: