C. Am 26. September 2003 reichte Rechtanwalt Dr. Küng im Namen von D. H. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. September 2003 ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 8. September 2003 in Sachen Pr. VV.2002.1219/FA sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.— zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.— zuzusprechen.