strafrechtlich relevanten Verhaltens gegeben. Es bestünden sodann auch keine Zweifel, dass D. H. durch ihr Vorgehen in zivilrechtlichem Sinne zumindest fahrlässig gehandelt habe, so dass es gerechtfertigt sei, ihr gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu überbinden.